Urteil des OLG Koblenz vom 12.02.2009 - 9 U 927/06 - Umfang der Aufklärungspflichten bei bestehenden Behandlungsalternativen und Eingriffen mit hoher Risikodichte

Bei Erklärung des behandelnden Arztes im Gerichtsverfahren, er schreibe üblicherweise bestimmte Risiken in den Aufklärungsbogen, ist bei Fehlen derartigen Angaben ein Indiz dafür, dass er im konkreten Fall über diese Risiken nicht aufgeklärt hat.

Fehlen im Operationsbericht Angaben zu Vorkehrungen zur Vermeidung häufiger und schwerwiegender Komplikationen, besteht eine Indizwirkung dahingehend, dass diese Maßnahmen tatsächlich nicht getroffen wurden. Für derartige Maßnahmen besteht eine Dokumentationspflicht, deren Fehlen zu Lasten der behandelnden Ärzte geht.

Der operierende Oberarzt, der selbst die Aufklärung nicht vornimmt und einen Assistenzarzt it dieser Aufgabe betraut, haftet für dessen Fehler. Sofern er irrig davon ausging, der Assistenzarzt habe den Patienten sachgemäß aufgeklärt, trifft in diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast.
 

Nachzulesen in: MedR 2010, 108 ff.

 
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